Klimaanlagen in Eigentumswohnungen: Was das neue BGH-Urteil für Eigentümer bedeutet
Die Sommer in Deutschland werden zunehmend heißer, und immer mehr Wohnungseigentümer denken über die Installation einer Klimaanlage nach. Doch was passiert, wenn Nachbarn Bedenken wegen möglicher Lärmbelästigung äußern? Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) schafft nun mehr Klarheit für Eigentümergemeinschaften und einzelne Eigentümer.
Das BGH-Urteil: Lärmbefürchtungen reichen nicht aus
Im konkreten Fall hatte ein Eigentümer einer Penthouse-Wohnung von der Eigentümergemeinschaft die Genehmigung erhalten, ein Split-Klimagerät an der Außenfassade anzubringen. Eine andere Eigentümerin, die drei Etagen tiefer wohnte, klagte gegen diesen Beschluss. Sie befürchtete erhebliche Beeinträchtigungen durch tiefenfrequenten Schall.
Doch der BGH wies die Klage ab – bereits in dritter Instanz. Laut dem Urteil dürfen Eigentümer nach § 20 Abs. 1 WEG bauliche Veränderungen wie eine Klimaanlage grundsätzlich genehmigen. Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn:
- die Maßnahme die Anlage grundlegend umgestaltet (§ 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG), oder
- ein Eigentümer unbillig benachteiligt wird (§ 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG).
Was bedeutet „unbillige Benachteiligung“?
Nach Ansicht des Gerichts liegt diese nur dann vor, wenn die Maßnahme für einen verständigen Eigentümer nicht zumutbar wäre. Dabei geht es in erster Linie um die baulichen Veränderungen selbst – wie z. B. eine Kernbohrung in die Fassade. Lärm oder andere Auswirkungen der Nutzung sind nur dann relevant, wenn bereits vorab klar ist, dass erhebliche Störungen zu erwarten sind.
Im besagten Fall wurde das Außengerät mit Dämpfsockeln zur Schallentkopplung geplant und erfüllte die Grenzwerte der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm). Daher musste die Nachbarin die Genehmigung akzeptieren.
Was, wenn später doch Lärm entsteht?
Sollten sich nachträglich tatsächliche Beeinträchtigungen ergeben, können Betroffene Unterlassungsansprüche geltend machen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, § 1004 BGB). Eine pauschale Ablehnung aus Angst vor Lärm reicht also nicht.
Quellen:
MyHomeBook.de – BGH-Urteil zu Klimaanlagen
immobel.de – Eigentümerrechte bei Immissionen
Was bedeutet das für Eigentümergemeinschaften?
Dieses Urteil stärkt die Rechte von Eigentümern, die ihre Wohnungen technisch aufwerten möchten – zum Beispiel durch eine Klimaanlage. Gleichzeitig schützt es aber auch die Interessen der übrigen Eigentümer.
Wichtig ist:
Bedenken müssen konkret und objektiv begründet sein. Reine Spekulationen oder Befürchtungen reichen nicht aus, um bauliche Maßnahmen zu verhindern.
Für Eigentümergemeinschaften bedeutet das:
- Die Entscheidungsfindung wird einfacher.
- Die Modernisierung von Gebäuden wird nicht durch unbegründete Klagen blockiert.
- Der nachträgliche Schutz bei tatsächlicher Störung bleibt gewahrt.
Tipps für Eigentümer: So vermeiden Sie Konflikte
Wenn Sie eine Klimaanlage installieren möchten, beachten Sie folgende Punkte:
1. Frühzeitig informieren
Sprechen Sie offen mit der Eigentümergemeinschaft und stellen Sie Ihre Pläne transparent dar.
2. Vorschriften einhalten
Achten Sie darauf, dass Ihre Anlage die TA Lärm erfüllt und schallentkoppelt montiert wird.
3. Genehmigungen einholen
Holen Sie sich eine schriftliche Genehmigung durch einen Eigentümerbeschluss ein.
4. Dokumentation führen
Bewahren Sie alle Unterlagen, Baupläne und Nachweise über Schallschutzmaßnahmen sorgfältig auf.
5. Nutzungsverhalten anpassen
Falls es nach dem Einbau doch zu Lärmproblemen kommt, können Einschränkungen wie Betriebszeiten helfen, Konflikte zu vermeiden.
Fazit
Das BGH-Urteil bringt wichtige Rechtssicherheit für Wohnungseigentümer. Klimaanlagen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen installiert werden, ohne dass bloße Bedenken anderer Eigentümer dies verhindern können.
Wer seine Nachbarn frühzeitig einbezieht, technische Standards einhält und später kooperativ handelt, kann moderne Wohnlösungen wie eine Klimaanlage konfliktfrei umsetzen.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
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